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Pensionskasse

Mindestzins und Unterdeckung

Fallbeispiele

Selbstständigkeit, Personalanstellung, Krankheit, Unfall, Kurzarbeit und Kündigung

Pensionskassen

Mindestzins-Pensionskasse

Die Höhe des Mindestzinssatzes regelt, zu welchem Zins die Vorsorgeeinrichtung die Altersguthaben der obligatorischen Vorsorge (BVG) verzinst. Dieser Mindestzins ist eine Garantie, welche im Voraus festgelegt wird und nicht unterschritten werden darf. Um einer Unterschreitung des Mindestzinssatzes entgegen zu wirken, orientiert sich dessen Höhe an der Rendite risikoarmer Anlagen (z.B. Bundesobligationen).

Der Bundesrat überprüft den BVG-Mindestzinssatz mindestens alle 2 Jahre (Art. 15 Abs. 3 BVG) und legt diesen – unter Berücksichtigung der «Entwicklung der Rendite marktgängiger Anlagen, insbesondere der Bundesobligationen, sowie zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften» (BVG, Art. 15, Abs. 2) – fest.

Der Mindestzinssatz gilt nur für den obligatorischen Teil des Alterskapitals. Werden freiwillig höhere Beiträge an die Altersvorsorge entrichtet oder kauft sich eine versicherte Person in die Kasse ein, muss die Vorsorgeeinrichtung diese Gelder nicht zwingend mit dem gültigen BVG-Mindestzinssatz verzinsen.

Pensionskassen Unterdeckung

Eine Unterdeckung einer Vorsorgeeinrichtung liegt vor, wenn die vorhandenen Aktiven (Anlagen, Vermögen) die versprochenen Leistungen (Renten, Austrittsleistungen, etc.) nicht mehr decken. Das heisst also, der Versicherer hat weniger Geld in der Kasse als er für das Bezahlen der Versicherungsleistungen benötigt. Auskunft über die «Gesundheit» einer Vorsorgeeinrichtung gibt der Deckungsbeitrag.

Liegt dieser bei 100 Prozent, so kann die Versicherung gerade noch ihren Verpflichtungen nachkommen. Liegt der Deckungsgrad unter 100 Prozent, so befindet sich die Pensionskasse in einer Unterdeckung.

Technischer Zinssatz & Umwandlungssatz

Technischer Zinssatz

Beim technischen Zinssatz handelt es sich um eine rechnerische Grösse, welche dem Zinsertrag entspricht, der während der Laufzeit einer Rente eingerechnet ist. Der technische Zinssatz dient als Rechnungsannahme: Wie hoch kann das für die lebenslangen Rentenzahlungen zurückgestellte Kapital während des Vermögensverzehrs (laufende Rentenzahlungen) verzinst werden? Die Höhe des Zinssatzes hängt von der erwarteten Entwicklung der Finanzmärkte ab.

Die Vorsorgeeinrichtung muss bis zum Ende jeder Verpflichtung eine Rendite erwirtschaften, welche mindestens so hoch wie der festgelegte technische Zinssatz ist. Daher ist dieser so festzulegen, dass er langfristig unter der effektiv erwirtschafteten Vermögensrendite liegt. Nur so kann er im Sinne einer Garantie über einen längeren Zeitraum beibehalten werden.

Umwandlungssatz

Der Rentenumwandlungssatz ist die gesetzlich bestimmte Grösse, mit welcher das Alterskapital in eine Rente umgewandelt wird. Der momentane Umwandlungssatz liegt bei 6,8 Prozent. Bei einem Alterskapital von 100′000 Franken ist somit mit einer jährlichen Rente von 6′800 Franken zu rechnen. Der Rentenumwandlungssatz wird durch zwei wichtige versicherungsmathematische Grössen bestimmt: zum einen durch die durchschnittliche Lebenserwartung, welche wiederum die Rentenbezugsdauer definiert, sowie durch den technischen Zinssatz, welcher eine Zinsprognose für die Zukunft darstellt.

Fallbeispiele

Fallbeispiel: Selbständigkeit

Selbstständig Erwerbende unterliegen dem Pensionskassenobligatorium nicht. Für die selbstständig erwerbenden Personen – also alle diejenigen, welche ein eigenes Geschäft, einen eigenen Betrieb usw. führen oder an diesem Geschäft als Partner beteiligt sind – besteht die Möglichkeit, sich bei der Vorsorgeeinrichtung des Berufsverbandes versichern zu lassen. Falls der Firmeninhaber sein Personal bei einer Pensionskasse versichert, besteht für ihn zudem die Möglichkeit, sich der gleichen Einrichtung anzuschliessen. Selbstständig erwerbende Personen ohne Personal können von dieser Option keinen Gebrauch machen, ihnen steht – falls vorhanden – die Pensionskasse des Berufsverbandes offen. Existiert eine solche Kasse nicht, so kann sich der Selbstständige der Auffangeinrichtung des Bundes anschliessen. Diese hat zum Zweck, Betriebe ohne Vorsorgeeinrichtung zwangsweise anzuschliessen, damit das Pensionskassenobligatorium für Arbeitnehmende durchgesetzt werden kann. Als Nebeneffekt dürfen sich auch Selbstständige ohne Personal in dieser Auffangrichtung versichern lassen. Des Weiteren können sich selbstständig Erwerbende auch einer ausserobligatorischen Vorsorgeeinrichtung anschliessen oder durch die Säule 3a vorsorgen.

Mehr über die ersten Schritte in die Selbstständigkeit erfahren Sie hier.

Fallbeispiel: Personalanstellung

Wollen Sie als selbstständige erwerbende Person oder als Geschäftsführer einer AG, GmbH oder Genossenschaft Personal anstellen, so können Sie dies jederzeit tun. Falls es sich dabei jedoch um eine Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit handelt, so muss abgeklärt werden, ob für das Anstellungsverhältnis eine Arbeitsbewilligung einzuholen ist. Verfügt die Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit über eine Niederlassungsbewilligung – einen Ausweis C – so muss für den Stellenantritt keine Bewilligung erteilt werden.

Bezüglich den sozialversicherungstechnischen Regelungen muss bei einer Anstellung von Personal beachtet werden, dass die jeweilige Person der zuständigen Ausgleichskasse gemeldet wird. Dies geschieht mittels AHV-Ausweis. Falls ein solcher nicht vorhanden ist, so ist mit der Anmeldung ein Antrag auf die Ausstellung eines AHV-Ausweises zu stellen. Falls der neue Angestellte einen Lohn von über 20′520 Franken (Stand 2009) verdienen und das Arbeitsverhältnis voraussichtlich für unbestimmte Zeit oder für länger als drei Monate vereinbart wird, so muss der Arbeitnehmende zusätzlich bei einer Pensionskasse angemeldet werden. Die Pensionskasse können Sie selbst wählen.

Der erste Angestellte eines Unternehmens muss unverzüglich bei einer Unfallversicherung angemeldet werden. Bei allen weiteren Angestellten ist es nicht mehr nötig, diese speziell der Unfallversicherung zu melden. Dies deshalb, da die Lohnsummen dieser Personen bei der jährlichen Deklaration des Lohnes berücksichtigt werden. Da bei Krankheit und Schwangerschaft in der Schweiz gemäss Gesetz eine Lohnfortzahlungspflicht besteht, sollten Sie auch den Abschluss einer Krankentaggeldversicherung unbedingt prüfen.

Fallbeispiel: Krankheit

Wird ein Arbeitnehmer infolge einer Krankheit arbeitsunfähig, so ist der Arbeitgeber während einer beschränkten Zeitdauer zur Lohnfortzahlung verpflichtet (OR, Art. 324a) – es sei denn, der Arbeitgeber hat für den Arbeitnehmer eine Taggeldversicherung abgeschlossen. Die Taggeldversicherung befreit den Arbeitgeber ab Beginn der Taggeldzahlungen von der Lohnfortzahlung und schliesst für den Versicherten die Einkommenslücke zwischen dem Wegfall des Lohnanspruches und dem Beginn der BVG-Invalidenrente.

Dauer und Höhe der Lohnfortzahlung
Bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall dauert die Lohnfortzahlung bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch 730 Tage (BPG, Art. 29, Abs. 1).

Die Höhe der Taggelder ist abhängig von der Höhe des bis anhin bezogenen Lohnes, des Alters, des Zivilstandes und der Anzahl an Kindern. Ein volles Taggeld beträgt 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Der Versicherte erhält zudem einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht, auf die er Anspruch hätte, wenn er in einem Arbeitsverhältnis stehen würde. Versicherte, welche keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern haben, ein volles Taggeld erhalten, welches über 140 Franken pro Tag liegt und nicht invalid sind, erhalten ein Taggeld in der Höhe von 70 Prozent des versicherten Lohnes.

Versichert werden können Personen ab dem 15. Lebensjahr – also auch Lehrlinge – bis zum Erreichen des AHV-Alters. Bleibt eine Person auch nach dem Erreichen des AHV-Alters weiterhin berufstätig, so kann sie bis zum 70. Altersjahr weiterhin versichert werden.

Taggelder stellen keinen Lohn dar. Deshalb müssen auf Taggeldzahlungen auch keine AHV-Beiträge bezahlt werden. In der Regel müssen bei längerer Arbeitsunfähigkeit auch keine Pensionskassenbeiträge bezahlt werden. Dies ist jedoch bei jeder Pensionskasse anders geregelt. Erkundigen Sie sich deshalb bei Ihrer Pensionskasse nach der individuellen Handhabung.

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Falbeispiel: Unfall

Arbeitnehmende sind obligatorisch gegen Betriebsunfall versichert. Arbeiten die Angestellten einer Unternehmung mehr als 8 Stunden in der Woche, so werden sie zusätzlich gegen Nicht-Betriebsunfall versichert. Verunfallt nun einer Ihrer Mitarbeiter – sei es während oder ausserhalb der Arbeitszeit – so bezahlt die Unfallversicherung ab dem dritten Tag nach dem Unfall für jeden Kalendertag ein Krankentaggeld. Ist der Arbeitnehmer vollständig arbeitsunfähig, so beläuft sich die Höhe des Krankentaggeldes auf 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, dieses Krankentaggeld an den verunfallten Arbeitnehmer weiterzuleiten. Auf die Taggeldzahlung müssen keine AHV-Beiträge bezahlt werden. Bei einer längeren Arbeitsunfähigkeit erlassen zudem die meisten Pensionskassen nach drei Monaten auch die Pensionskassenbeiträge.

Des Weiteren kommt die Unfallversicherung für die Heilbehandlung sowie gegebenenfalls für eine Invalidenrente auf. Auch Integritätsentschädigung, Hilflosenentschädigung oder eine Hinterlassenenrente im Todesfall können in gewissen Fällen durch die Unfallversicherung bezahlt werden.

Wenn sich bei einem Ihrer Mitarbeiter infolge eines Unfalls eine längere Arbeitsunfähigkeit befürchten lässt, so wenden Sie sich am besten ohne zu zögern an die IV.

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Fallbeispiel: Kurzarbeit

Ist die Wirtschaftslage schlecht, so bleiben die Kunden weg und die Aufträge aus. Die Produkteherstellung wird heruntergefahren und die Arbeitsauslastung der Angestellten ist nicht mehr sichergestellt. Das Resultat: Entlassungen – oder um eben diese zu vermeiden – Kurzarbeit. Um Geld zu sparen, fahren die Arbeitgeber die Arbeitszeiten der Angestellten herunter bis es mit der Konjunktur wieder aufwärts geht und die Arbeitskräfte erneut ausgelastet werden können. Kurzarbeit (mehr als 10 Prozent Arbeitsausfall) muss in der Schweiz von den Kantonen bewilligt werden.

Wer hat Anspruch auf eine Entschädigung?
Betriebe, welche ihre Arbeit während einer gewissen Zeit reduzieren oder aufgrund wirtschaftlicher Begebenheiten sogar vorübergehend vollständig einstellen müssen, haben Anspruch auf eine Kurzarbeitsentschädigung.

Eine Kurzarbeitsentschädigung erhalten alle Mitarbeiter, welche sich zum gegebenen Zeitpunkt in einem Arbeitsverhältnis mit der Firma befinden. Somit erhalten auch diejenigen Personen eine Kurzarbeitsentschädigung, welche selbst keinen Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung hätten (z.B. Grenzgänger und Saisoniers).

Keine Entschädigung erhalten Personen, welche in einem gekündigten Arbeitsverhältnis stehen sowie Gesellschafter (und ihre mitarbeitenden Ehepartner), welche sich an der Firma finanziell beteiligen oder als Mitglied eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen der Arbeitgeberfirma bestimmen oder massgeblich beeinflussen können.

Höhe und Dauer der staatlichen Unterstützung
Die Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung erfolgt durch eine von der Arbeitgeberfirma frei wählbaren Arbeitslosenkasse und wird dieser direkt ausbezahlt. Sie beträgt 80 Prozent des anrechenbaren Verdienstausfalles. Anspruch hat man auf maximal 18 Monate staatliche Unterstützung innerhalb von 2 Jahren.

Will eine Firma Kurzarbeit einführen, so muss dies der kantonalen Amtsstelle gemeldet werden. Eine entsprechende Mitteilung ist mindestens 10 Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich einzureichen. Unter bestimmten Umständen können gewisse Gesuche auch noch später gemeldet werden. Weitere Informationen zum Fall Kurzarbeit und zum konkreten Vorgehen finden Sie hier.

Fallbeispiel: Kündigung

Bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gilt es einige Regeln zu beachten. So sind zum Beispiel die Kündigungsfristen zwingend einzuhalten. Falls weder durch ein Gesamtarbeitsvertrag noch arbeitsvertraglich etwas anderes abgemacht wurde, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Diese lauten wie folgt: Während der Probezeit ist eine Kündigungsfrist von 7 Tagen einzuhalten. Während des ersten Arbeitsjahres kann das Arbeitsverhältnis auf Ende des nächstfolgenden Monates gekündigt werden. Beim überjährigen Arbeitsverhältnis dauert die Kündigungsfrist 2 Monate und ab dem 10. Arbeitsjahr 3 Monate auf das Ende eines Kalendermonats.

Kündigungsverbot und Abmeldung von der Pensionskasse
Im Falle von Krankheit, Unfall, Schwangerschaft sowie während dem Militärdienst besteht ein Kündigungsverbot, welches je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses unterschiedlich andauert. Jederzeit aufgelöst werden kann ein Arbeitsverhältnis, wenn beide Seiten – Arbeitnehmer und Arbeitgeber – mit der Kündigung einverstanden sind. Sozialversicherungsbeiträge müssen bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses bezahlt werden. Im Falle einer Kündigung muss darauf geachtet werden, dass die betroffene Person von der Pensionskasse abgemeldet und dieser mitgeteilt wird, wohin das angesammelte Geld überwiesen werden soll. Man kann auch bei der bisherigen Pensionskasse bleiben, sofern diese dies in ihrem Reglement vorsieht. Für die anderen Sozialversicherungen ist keine Abmeldung notwendig.

Tritt ein Arbeitnehmer aus dem aktuellen Arbeitsverhältnis aus, so kann er beim Bestehen einer Kollektivtaggeldversicherung auf Wunsch in die Einzeltaggeldversicherung übertreten. Die Nichtbetriebsunfallversicherung kann ebenfalls weitergeführt werden. Der austretende Arbeitnehmer ist zusätzlich durch die Pensionskasse während eines Monats weiterhin gegen die Risiken Tod und Invalidität versichert. Während dieser Periode muss er aber keine Beiträge mehr an die Pensionskasse bezahlen.